Impressumspflicht:
brauchen alle Website-Betreiber ein Impressum?

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Startseite » IT-Recht » Impressumspflicht: brauchen alle Website-Betreiber ein Impressum?

Fast jeder Betreiber einer Internetseite stellt sich spätestens kurz vor dem „Online-Start“ die Frage, welche rechtlichen Aspekte er zu berücksichtigen hat.

Neben urheberrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Vorschriften ist insbesondere die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) relevant.

Was regelt § 5 TMG?

§ 5 TMG legt fest, wer die sog. allgemeinen Informationspflichten vorzuhalten hat und welche Angaben im Impressum gemacht werden müssen.

Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  1. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  1. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  1. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  1. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  1. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Was bedeutet dies für Website-Betreiber?

Websites zählen neben E-Mail-Newslettern oder Newsfeeds zu den sog. Telemedien, so dass Website-Betreiber grundsätzlich eine Impressumspflicht trifft.

Erforderlich ist jedoch, das es sich um eine „geschäftsmäßige“ Website handelt. Was genau unter diesem Merkmal zu verstehen ist, ist umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass geschäftsmäßig handelt, wer Telemedien auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt.

Von der Nachhaltigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht auf einen Einzelfall beschränkt. Davon ausgehend, würde nahezu jede Website unter § 5 TMG fallen. Aus diesem Grund findet sich in § 5 TMG zusätzlich das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“.

Dies hilft jedoch auch nicht zwingend weiter, da die meisten Websites gerade kostenfrei aufrufbar sind und nur ausnahmsweise (z. B. kostenpflichtige Streamingdienste oder Premiumangebote von Online-Zeitungen) gegen Entgelt angeboten werden.

Aus diesem Grund kommt es auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 TMG an.

Folgende Wertung steckt hinter dieser Regelung:

  • Verbraucherschutz im Hinblick Seriosität und Datenschutz
  • Wettbewerbsrechtliche Erwägungen für Unternehmen
  • Allgemeininteresse

Ziel des § 5 TMG ist es, diejenigen (Website-) Anbieter zu erfassen, die ihre Internetseite als Werbeplattform begreifen, mittels derer sie dem User im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbieten. Auch gilt die Impressumspflicht wohl für Internetseiten, welche zwar als bloße Informationsportale ausgestaltet sind, aber im Wesentlichen zur Erzielung von Einnahmen durch Werbung (Bannerwerbung, Advertorials, Sponsored Posts) geschaffen wurden.

Fazit zur Impressumspflicht

Im Zweifel sollten Website-Betreiber die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG angeben. Andernfalls besteht jederzeit die Gefahr, dass man durch einen Konkurrenten abgemahnt wird und dadurch hohe Kosten entstehen.

Gern beraten wir Sie zur rechtssicheren Erstellung eines Impressums bzw. einer Website allgemein.


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